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AGB (Unternehmen)

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Verträge mit Unternehmen (§ 310 Abs. 1 BGB)

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu-gestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kun-den die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

 

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen

1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizie-ren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen anneh-men. Unsere Angebote auf unserer Homepage oder in Werbe-materialien sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zu-sagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde    unserer ausdrücklichen Zustimmung.

 

§ 3 Preise, Zahlungen

1. Unsere Angebotspreise ergeben sich aus unserer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preis- und Frachtenliste und verstehen sich, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes genannt,

- je angegebener Menge, unter Berücksichtigung der technisch bedingten Eigenfeuchtigkeit,

- ab Lieferwerk,

- ausschließlich Verpackung, Rücknahme von Verpackung, Fracht, Zoll, Grenzabfertigung, Versicherung und dergleichen, die gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie

- zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweils geltender Höhe.

Wird der Preis „frei Baustelle“ oder „zur Baustelle“ angegeben, so beinhaltet er Material- und Frachtkosten. Bei der Rechnungsstellung werden die verschiedenen Kostenpositionen einzeln ausgewiesen.

2. Bei Lieferung von Mindermengen wird der volle Frachtsatz für die in der Preisliste festgesetzte Menge berechnet.

Bei Lieferung mit unseren betriebseigenen Fahrzeugen, Vertragsfahrzeugen und beauftragten Fuhrunternehmen verstehen sich die Preise außerdem unter Ausnutzung der vollen Ladekapazität, die für Kies- und Betonerzeugnisse bei Solofahr-zeugen 15 t und bei Zügen und Sattelzugmaschinen 26 t beträgt. Bei Transportbeton beträgt die Mindestfracht 5 m³.

3. Die Abladezeit beträgt z.Zt. bei Beton pro m³ 6 Minuten, bei Kies im Fahrmischer je Tonne 2,5 Minuten.

Gemäß jeweils gültiger Preis- und Frachtenliste sowie Preisliste für Stundenlohneinsätze werden Zuschläge berechnet

-              bei längerem Aufenthalt des Fahrzeugs an der Baustelle, der nicht von uns zu vertreten ist,

-              bei der Lieferung von Betonerzeugnissen für Wartezeiten von mehr als einer Stunde, soweit wiederum nicht von uns zu vertreten,

-              für die Umpalettierung bei Bezug von Betonerzeugnissen unter einer Gebindeeinheit,

-              bei Lieferung von Sand, Kies und Edelsplitt, wenn mit dem Ausladen nicht innerhalb von fünf Minuten nach Ankunft an der Baustelle begonnen werden kann, und dies nicht durch uns zu vertreten ist, ferner gemäß unserer Preisliste für Stundenlohneinsätze für Kipperfahrzeuge,

-              für Betonrestmengen (Entsorgungspauschale),

-              bei Lieferungen in der Zeit von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr (Spätlieferzuschlag),

-              bei Lieferungen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr (Nachtzuschlag), wobei wir bei Inrechnungstellung des Nachtzuschlages berechtigt sind, über die nachtzuschlagspflichtige Zeit hinaus eine weitere Stunde für die Vorhaltung von Maschinen und Personal zu berechnen,

-              bei Abholung bzw. Lieferung am Samstag (Samstagszuschlag) sowie

-              in der Zeit vom 01. Dezember bis Ende Februar (Saisonzuschlag).

4. Pflastersteine sind nur schichtweise zu erhalten und werden auf Paletten ausgeliefert. Es gelten die im Produktkatalog und der Preis- und Frachtenliste vermerkten Verpackungseinheiten. Werden andere Liefereinheiten gewünscht oder ist die Verladung mit besonderem Aufwand verbunden, so behalten wir uns vor, angemessene Zuladekosten zu berechnen.

5. Zusatzmittel können auch vom Kunden gegen angemessene Vergütung für das Handling gestellt werden. In diesem Fall haften wir nicht für die Güte der Zusatzmittel. Laborleistungen, die außerhalb unserer Eigenüberwachung erbracht werden müssen, sind seitens des Kunden gesondert zu vergüten.

Werden unserem Beton durch den Kunden gelieferte Zusatz-mittel und/oder Stahlfasern, etc. zugemischt, entfällt für uns jegliche Haftung im Bezug auf Qualität und Eigenschaften des Betongemischs. Mit Beginn der Zugabe fremder Stoffe durch den Kunden ist die Annahme des Betons erfolgt, auch wenn die Zugabe in unserem Fahrzeug vorgenommen wird.

6. Sofern sich aus unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf unserem Bankkonto. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bemessungsgrundlage einer Skontierung ist nur der reine Warenwert inkl. Mehrwertsteuer, nicht also Verpackung, Frachtkosten etc. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt bis zur Einlösung freibleibend. Sie gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und sonstige Kosten werden dem Kunden belastet.

7. Im Falle des Zahlungsverzuges entfallen sämtliche Rabatte, Boni und Sondervergütungen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend des Zahlungsverzuges.

8. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungs-rechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  

§ 4 Produktauswahl, Bestellung, Lieferung

1. Für die Auswahl und Eignung des Liefergegenstandes, bei Beton ferner für die Auswahl der richtigen Betoneigenschaften gemäß DIN EN 206-1 „Beton; Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität“ und DIN 1045-2 „Anwendungsregeln zu DIN EN 206-1“ in den jeweils gültigen Fassungen, ist allein der Kunde verantwortlich. Beton ist, um eine reibungslose Anlieferung zu gewährleisten, bei einer Menge von > 100 m³  mindestens zwei Tage vor der Anlieferung zu bestellen, bei einer Menge von < 100m³ spätestens jedoch bis 12.00 Uhr am Vortag. Der Auftrag ist wie folgt zu gliedern:

a.            Kunde

b.            Genaue Baustellenanschrift

c.            Betonmenge in m³ fester Masse, Kiesmengen in Tonnen, Betonerzeugnisse und Steine in St./m²/lfd. m

d.            Betongüte, Expositionsklasse, Kiessorte, Steingröße und Art

e.            Artikelnummer unserer Preisliste

f.             Zusatzmittel

g.            Lieferung und Uhrzeit

h.            Palettierung, Paketierung und Umreifung

i.             Kranwagen

Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben haften wir nicht.

2. Bei sehr kurzfristigen und/oder umfangreichen Bestellungen bleibt ausdrücklich die Prüfung vorbehalten, ob die Lieferung entsprechend den Vorgaben erfolgen kann. Es gelten aus-schließlich die Angaben in der Auftragsbestätigung.

3. Bei Transportbetonlieferungen erklärt sich der Kunde mit Auftragserteilung damit einverstanden, dass die Lieferung mit 8, 5, 9 und      10 m³ – Fahrzeugen erfolgt. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Belieferung der Baustelle mit den genannten Fahrzeugen durchgeführt werden kann. Abweichungen hier-von sind uns sofort mitzuteilen.

4. Sofort bei Anlieferung muss eine vom Kunden bevollmächtigte Person zur Unterzeichnung des Lieferscheins zur Stelle sein.

5. Lieferung „frei Baustelle“ bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch den Anlieferer.

6. Jede Lieferung steht unter der Voraussetzung des Vorhandenseins einer befahrbaren Anfahrtsstraße. „Befahrbare Anfahrtsstraße“ ist eine Straße, die mit beladenem, schwerem Lastzug unbedenklich befahren werden kann. Ist die Zufahrt zur Bau- bzw. Abladestelle behindert, so erfolgt Abladung an der Stelle, bis zu welcher ungehindert angefahren werden kann. Bei Glätte, Eis und Schneefall u.ä. sind dadurch entstandene Mehrkosten vom Käufer zu tragen. Wartezeiten wer-den berechnet.

7. Zur Entsorgung des Reinigungswassers von Betonmischfahr-zeugen und Betonpumpen muss der Kunde bei der Abladestelle eine geeignete Ab- bzw. Einleitemöglichkeit zur Verfügung stellen.

8. Können wir eine Bestellung nicht oder nicht fristgerecht aus-führen aufgrund von außerhalb unserer Kontrolle liegender Hinderungs-gründe, insbesondere Rohmaterialmangel oder Fälle höherer Gewalt, einschließlich Kälte, Schnee, etc., durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeits- und Betriebsstörungen, Streik oder Beschränkung des Energieverbrauchs, so haben wir dafür nicht einzustehen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, entweder die Ware bei gegebener Möglichkeit auszuliefern oder vom Vertrag zurückzutreten, so-fern wir den Kunden nach Kenntniserlangung von dem Hinderungsgrund unverzüglich hierüber informiert haben und etwaige bereits empfangene Gegenleistungen unverzüglich an den Kunden zurückerstatten.  Der Kunde besitzt in diesen Fällen keinen Anspruch auf Schadensersatz.

 

 § 5 Lieferzeit, Verzug

 1. Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich vereinbart oder durch uns schriftlich bestätigt wurden. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Lieferzusagen stellen niemals ein Fixgeschäft dar, sofern die Lieferung nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als Fixgeschäft bezeichnet ist.

2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

3. Sofern die Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- und Schuldnerverzug geraten ist.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist, geltend zu     machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Ver-schulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zu-zurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer-weise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuld-haften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs für jede voll-endete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

9. Zusätzlich gilt:

Wird das Betonieren, gleich aus welchem Grund auch immer, durch den Kunden verschoben, so sind wir hiervon rechtzeitig, mindestens aber vier Stunden vor der vereinbarten Liefer-zeit zu verständigen. Bei Minderlieferungen und Mehrmengen sowie bei Unterbrechungen in der Abnahme sind wir in gleicher Weise rechtzeitig, mindestens aber zwei Stunden vor der vereinbarten Lieferzeit zu unterrichten. Die fehlende oder verspätete Mitteilung verpflichtet den Kunden zum Ersatz unseres daraus erwachsenden Schadens, bei Abbestellung und Unterbrechung in der Abnahme gehen darüber hinaus bereits geladene oder unterwegs befindliche Lieferungen zu Lasten des Kunden und sind von diesem mit dem vollen Preis zu vergüten, gleich, ob er die Menge abnimmt oder nicht.

 

§ 6 Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallen-den Kosten trägt der Kunde.

4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 7 Produktqualität und Verlegehinweise

1. Ausgangsstoffe, Zusammensetzung und Dosierung unserer Produkte entsprechen den technischen Vorschriften und einschlägigen Normen in den jeweils gültigen Fassungen. Wir beachten die Richtlinien der Bauproduktenverordnung (BauP-VO); die Leistungserklärungen können für die jeweiligen Produktgruppen unter www.uhl.de im Downloadbereich herunter-geladen oder bei uns angefordert werden.

2. Unsere Betonsorten werden aus den durch die DIN EN 206-1 / DIN 1045-2 vorgegebenen Ausgangsstoffen hergestellt. Davon abweichende Betone, insbesondere Leichtbetone oder sand-reiche Betone, Betone mit Spezialzuschlagsstoffen, Spezialzemente und Betone unter Verwendung von Zusatzmitteln (Luftporenbilder, Betonverflüssiger, Verzögerer, etc.) werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung geliefert. So-fern bei Auftragserteilung die Ausgangsstoffe nicht vorgeschrieben werden, verwenden wir Normzemente nach DIN EN 197-1 bzw. DIN 1164, getrennte und gewaschene Gesteinskörnungen nach DIN EN 12 620, sowie Flugasche nach DIN EN 450. Bei länger anhaltenden hohen Außentemperaturen (Hitzeperioden) können wir eine Frischbetontemperatur unter 30° C nicht gewährleisten.

3. Für die auf den Lieferscheinen angegebene Qualität des Betons wird im Rahmen der Gütebestimmungen Garantie übernommen. Soweit vom Kunden für Betone Zusatzmittel und/oder von unserem Lieferverzeichnis abweichende Dosierungen vorgeschrieben werden, entfällt jegliche über diese bestellte Zusammensetzung hinausgehende Garantie. Diese Betone werden mit der Bezeichnung „Sonderbeton (SB)“ ausgeliefert.

4. Unsere Herstellungsbetriebe und Erzeugnisse werden ständig von einer befähigten Prüfstelle „E“ einer Eigenüberwachung unterzogen und darüber hinaus von den zuständigen, behördlichen „F“-Prüfstellen güteüberwacht. Unserem Beauftragten (Eigenüberwacher), sowie den Beauftragten des Fremdüberwachers und der obersten Bauaufsichtsbehörde, ist während der Betriebsstunden jederzeit unangemeldeter Zugang zu der belieferten Baustelle und die Entnahme von Proben zu gewähren.

5. Vorbehaltlich konkreter Produkthinweise gelten folgende allgemeine Verlegehinweise:

Zugunsten eines harmonischen Flächenbildes empfehlen wir grundsätzlich eine gleichzeitige Verlegung aus mehreren Gebindeeinheiten. Zur Vermeidung von Nässestaus ist ein wasserdurchlässiger Unterbau erforderlich. Des Weiteren ist auf ein Quergefälle beim Rohplanum zu achten. Mangelhafter Unterbau und/oder zu enge Verlegung können zu Kantenabspaltungen führen, für die wir nicht haften. Beim Verlegen ist darauf zu achten, dass die hochwertigen Oberflächen der Pflaster-steine und Belagplatten nicht zerkratzt werden; es sollte niemals ein Produkt verlegt werden, welches bereits einen optischen Mangel bzw. irgendeine Beschädigung aufweist.

 

§ 8 Gewährleistung und Haftung

1. Ware darf nicht in Kenntnis eines Mangels weiterverarbeitet werden. Für daraus folgende (weitere) Schäden haften wir nicht.

2. Eine Haftung dafür, dass die als solche mangelfrei gelieferte Ware für die vom Kunden in Aussicht genommenen Zwecke nicht geeignet ist, übernehmen wir nicht.

 Wir tragen keine Ersatzpflicht, wenn

-              der gelieferte Beton nicht gemäß der einschlägigen DIN-Vorschrift verarbeitet und nachbehandelt wird,

-              der Beton auf der Baustelle in unzulässiger Weise, insbesondere durch Wasserzugabe verändert wird,

-              die Verarbeitung des Betons über längere Zeit als für die Verwendung vorgeschrieben gestreckt wird, z.B. bei einem Betonalter > 90 min,

-              der von uns gelieferte Beton mit Beton aus fremden Werken zusammengebracht wird.

 Bei Verwendung von Kies und Sonderrundkies übernehmen wir keine Gewährleistung für Eigenschaften, die wir nicht überprüfen lassen müssen und daher nicht überprüfen und wir somit kein Prüfungszeugnis für besondere Eigenschaften besitzen, z.B. Betonerzeugnisse lt. Baustoffstrukturen.

 Eisenoxid:

Bei den Gesteinskörnungen aus der Alpinen Moräne handelt es sich um ein Naturprodukt, deshalb ist es nicht auszuschließen, dass

diese nicht zu 100 % frei von eisenoxidhaltigen Bestandteilen sind. Wir bitten um Beachtung!

Bei loser Verladung und Anlieferung von Pflastersteinen muss mit   3 % Bruch gerechnet werden, wofür kein Ersatz geleistet wird.

3. Bei Betonerzeugnissen können Rüttelporen, Haarrisse und sog. Ausblühungen entstehen. Das Auftreten dieser Erscheinungen ist technisch nicht vermeidbar. Der Gebrauchswert und die Güteeigenschaft der Erzeugnisse werden dadurch nicht beeinträchtigt. Bei farbigen Betonerzeugnissen können Farbschwankungen auftreten, die nicht vermeidbar sind, da es sich um Massenprodukte aus natürlichen Stoffen handelt. Durch Witterungseinflüsse werden diese Differenzen i.d.R. ausgeglichen. Bei Bezug von Elementen aus verschiedenen Herstellungsverfahren können aus produktions-technischen Gründen Farb-, Oberflächen- und Strukturunterschiede auftreten, die nicht vermeidbar sind.

Auf die vorgenannten, nicht vermeidbaren Erscheinungen ge-stützte Mängelrügen können nicht anerkannt werden, da diese nicht als Mangel angesehen werden können.

4. Bei den Formen und Maßen sind Abweichungen von den Herstellmaßen für Längen und Breiten plus / minus 2 mm, für die Höhe plus / minus 3 mm und bei einer Dicke > 100 mm plus / minus 4 mm zulässig.

Eine Seitenfläche bzw. –kante gilt als eben bzw. gerade, wenn keine Ausbuchtungen über 2 mm vorhanden sind.

5. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, haften wir nach dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht, jedoch nur nach folgen-der Maßgabe:

a. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Bei Lieferungen von Estrichgemischen ist die Konsistenz sowie das Mischungsverhältnis sofort bei Anlieferung zu überprüfen und ggf. zu rügen.

b. Mängelrügen bei Betonlieferungen, insbesondere Beanstandungen hinsichtlich der Konsistenz und Durchmischung, können nur unter der weiteren Voraussetzung erhoben werden, dass sofort nach Anlieferung des Betons in Gegenwart unseres Beauftragten Probekörper nach der jeweils gültigen Prüfnorm angefertigt werden, die in von uns anerkannten Formen hergestellt und von uns gekennzeichnet werden.

Bei Abholung von Beton und Betonerzeugnissen hat der vom Kunden beauftragte Fahrer ferner die Ware vor Frachtbeginn zu überprüfen und offensichtliche Mängel im Werk sofort zu beanstanden. Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Pflicht entstehen, wie z.B. Frachtkosten, übernehmen wir nicht.

Der Kunde ist verpflichtet, die Probekörper innerhalb von 48 Stunden nach Fertigstellung unter Beachtung der Nachbehandlungsrichtlinien einer anerkannten Prüfstelle zur Pflege und Lagerung zu übergeben. Die Prüfstelle ist zu bitten, die normgerechte Lagerung im Prüfungszeugnis zu bestätigen. Erfüllen die Probekörper die Anforderungen, so hat der Kunde die Kosten der Prüfung zu tragen.

c. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangel-freien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem an-deren Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

d. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

e. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, so-fern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorherseh-baren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

f. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, so-fern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

g. Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

h. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

i. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

j. Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 9          Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (ein-schließlich MwSt.)  unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach-kommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu-gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Kunde verpflichtet sich, mit Drittabnehmern unserer Sicherungsware ein Abtretungsverbot nicht zu vereinbaren.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung ent-stehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

5. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

6. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwach-sen.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisier-bare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugeben-den Sicherheiten obliegt uns.

8. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten vor allem auch bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. Zahlungen im Wechsel-Scheck-Verfahren), die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind.

 

§ 10 Datenschutz

Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten gemäß der nachfolgenden Beschreibung einverstanden. Unsere Website kann grundsätzlich ohne Registrierung besucht werden. Dabei können Daten wie beispielsweise aufgerufene Seiten bzw. Namen der abgerufenen Datei, Datum und Uhrzeit zu statistischen Zwecken auf dem Server gespeichert werden, ohne dass die-se Daten unmittelbar auf Ihre Person bezogen werden.

Personenbezogene Daten, insbesondere Name, Adresse oder E-Mail-Adresse werden nur auf freiwilliger Basis erhoben. Die-se Daten werden ausschließlich für interne Zwecke verwendet. Ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte.

 

§ 11 Übertragung von Rechten, Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

                                                                                                            

 

                                               Stand 10/2018